Allgemeine Nutzungsbedingungen Sporthalle

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die allgemeinen Bedingungen gelten für die DECATHLON Sporthalle in der Filsallee 19, Plochingen. 

 

Die Nutzungsbedingungen dienen der Sicherheit und Ordnung. Sie sind für alle Nutzer und Teilnehmer verbindlich. Mit dem Betreten der Sportstätte erkennen die Teilnehmer die ausgehängten Bestimmungen, die Nutzungsbedingungen sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an. 


 

§ 2 Allgemeines

 

Die Benutzung der Sporthalle ist nur für den vereinbarten Zweck und während der vereinbarten Nutzungszeit gestattet. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Nutzung der Sporthalle besteht nicht. 

 

Die Nutzung richtet sich nach dem Belegungsplan. Es dürfen ausschließlich die zugeordneten Zeiten, Flächen und Materialien benutzt werden. Der Auf- und Abbau der Materialien muss innerhalb der gebuchten Zeit erfolgen.

 

Bei Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen Nutzungsbedingungen behält sich der Nutzungsgeber vor, eine Nutzung mit sofortiger Wirkung zu verbieten. 

 

Die Sporthalle kann von Montag bis Samstag von 09:00 bis 20:00 Uhr genutzt werden. Die Halle muss spätestens bis 20:00 Uhr geräumt werden, Garderoben und Duschräume sind bis 20:15 Uhr zu verlassen. 

 

Eine Nutzungsgenehmigung kann jederzeit versagt oder widerrufen werden, insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass der reguläre Ablauf der DECATHLON Filiale Plochingen nicht ohne Störung verläuft. 

 

Die Halle ist ausschließlich zu sportlichen Zwecken zu nutzen, private Feiern in der Sporthalle sind untersagt. 

 

Die Sporthalle ist maximal von 200 Personen gleichzeitig zu belegen. 

 

Der Nutzungsgeber oder die von ihm Beauftragten sind jederzeit berechtigt, die Sporthalle ohne Einschränkungen zu betreten und das Hausrecht auszuüben. 


 

§ 3 Kostenlose/ kostenpflichtige Überlassung

 

Die Nutzung der Halle ist unverzüglich und vor Nutzung der Sporthalle / Studio im Store an der Information zu bezahlen. (oder per Überweisung) 


 

§ 4 Verfahren bei der Überlassung

 

Die Benutzung der Sporthalle ist bei der Information zu beantragen. 

 

Nach Verlassen der Räume hat der Verantwortliche Sorge zu tragen, dass die Türen, Fenster und Lichter verschlossen bzw. ausgeschaltet werden. 

 

Bei Störfällen ist unverzüglich die Information der DECATHLON Filiale Plochingen zu benachrichtigen. 

 

Für jede Nutzung ist eine Vereinbarung auf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen abzuschließen. 


 

§ 5 Ordnungsvorschriften


 

Die Räume, Geräte und Einrichtungsgegenstände sind zu pfleglich zu behandeln. Der Nutzer der Sporthalle hat dafür zu sorgen, dass die benutzten Räume nicht verunreinigt werden und keine Sachschäden bestehen. 

 

Weiterhin hat der Nutzer der Sporthalle während und in der Zeit vor und nach der Benutzung in den genutzten Räumen wie auch in den Zugängen für Ordnung zu sorgen. Die brandschutztechnischen und ordnungsrechtlichen Vorschriften sind zu beachten. 

 

Für das Wechseln der Kleider sind die vorhandenen Garderoben zu nutzen. Der Zutritt zu den Umkleideräumen ist nur den teilnehmenden Personen gestattet. 

 

Das Rauchen und der Verzehr alkoholischer Getränke ist im gesamten Sporthallenbereich sowie den zugehörigen Räumen untersagt. 

 

Die Halle darf nur mit zweckentsprechender Sportbekleidung und mit absatz- und stollenlosen Turnschuhen betreten werden. 

 

Es ist nicht gestattet, Fahrräder, Roller oder Inliner etc. mitzunehmen. Tiere dürfen ebenfalls nicht mitgebracht werden. 

 

Spiel- und Sportgeräte und sonstige Einrichtungsgegenstände sind nach Beendigung der vereinbarten Nutzungsdauer unverzüglich zurückzugeben. Für beschädigte oder nicht abgelieferte Geräte und Gegenstände ist Ersatz zu leisten.

 

Bei der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften kann der Nutzungsgeber eine Nutzung mit sofortiger Wirkung verbieten. 


 

§ 6 Werbezwecke

 

Es ist nicht gestattet, die Sporthalle mit Werbung zu versehen. 


 

§ 7 Haftung 

 

Der Nutzer haftet für alle durch ihn, seine Mitglieder, in seinem Auftrag handelnde oder unter seiner Duldung an der Nutzung teilhabende Personen sowie durch Besucher der von ihm durchgeführten Nutzung verursachten Schäden, die im Rahmen der Überlassung an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen oder in Gestalt nicht beseitigter Verunreinigungen entstehen, in vollem Umfang. 

 

Der Nutzungsgeber übergibt die Sportstätte dem Nutzer in ordnungsgemäßem Zustand. Der Nutzer prüft durch den Verantwortlichen vor Benutzung die Sportstätte und Geräte, die genutzt werden sollen, auf ihre ordnungsgemäßen Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. 

 

Hat der Nutzer Verunreinigungen oder Schäden hinterlassen, so trägt dieser die Kosten für die erforderliche Reinigung und/oder Reparatur. Dem Nutzer obliegt die Nachweispflicht seiner Unschuld. 

 

Die Nutzung der Sporthalle erfolgt auf eigene Gefahr. Der Nutzungsgeber haftet jedoch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Nutzungsgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Nutzenden, sich vor Beginn der Nutzung von gemäß Ziffer 7.3 ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen und ggf. einen erkannten Mangel beim Sportbetrieb zu berücksichtigen und Schadhaftes nicht zu benutzen. Im Übrigen haftet der Nutzungsgeber nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen eigenen oder einer solchen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen haftet der Nutzungsgeber auch nicht für weitere Schäden, insbesondere wenn Nutzenden oder Besuchern Sportgeräte, Garderobe oder sonstige Gegenstände abhandenkommen oder diese beschädigt werden. 

 

Der Nutzer stellt den Nutzungsgeber von solchen Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit seiner Nutzung der Sportstätte entstehen. Das gilt nicht für solche Schadensersatzansprüche, für die der Nutzungsgeber nach den obigen Bestimmungen haftet. Die Freistellung umfasst die Erfüllung begründeter Ansprüche einschließlich der zu ersetzenden Aufwendung des Dritten für seine Rechtsverfolgung und die Aufwendung des Nutzungsgebers zur Abwehr unbegründeter Ansprüche. 


 

§ 8 Versicherungen

 

Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche die gesetzlichen Haftpflichtansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen des Nutzungsgebers hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen. 


 

9 § Inkraftreten

 

Die vorstehenden allgemeinen Nutzungsbedingungen Sporthalle treten am 01.03.2019 in Kraft.